EUCRAS-HOMEPAGE

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Satzung

Association constitution

Satzung der European Cruiser Association e.V.




§ 1 Name und Sitz
Der Verein heißt
European Cruiser Association (EUCRAS) e. V.
Er hat seinen Sitz in Wiesbaden, Hagenauer Str. 47
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kreuzfahrers und der Besatzung.
Der Verein fördert die Belange der Kreuzfahrtteilnehmer und der Besatzung von Kreuzfahrtschiffen und setzt sich für Fortschritte im Kreuzfahrtwesen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit, die Gesundheit und der Umwelt ein. Der Verein dient auf Wunsch der Beteiligten als Mittler zwischen Verbraucher und den verschiedenen Interessenvertretern und bietet bei Auseinandersetzungen Mediation an. Er fördert die Interessen von Familien, Schwerbehinderten und Senioren bezüglich der Fahrten auf einem Kreuzfahrtschiff.
Der Verein soll vor allem die Begegnung unterschiedlicher Kulturen, der internationalen Gesinnung, der Völkerverständigung und der Begegnung fremder Länder durch europäische Touristen fördern.
Der Verein übt beratende, koordinierende Funktionen aus und dient als neutrale, unabhängige und unpolitische Plattform. Er bietet kostenfreie Verbraucherberatung an. Gegenüber Reedereien tritt er in beratender Funktion auf und vertritt hier die Interessen der Reisenden und der Besatzung im Hinblick auf Fragen der Sicherheit, der Behindertentauglichkeit und der Gesundheit. Er focussiert hierbei seine Arbeit auf die Länder Europas, steht aber auch Mitgliedern weltweit offen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die an Kreuzfahrten interessiert ist. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes können in- und ausländischen Personen, die sich um das Kreuzfahrtwesen besonderen Verdienst erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft der EUCRAS verliehen werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
„Für die Protokollierung bestimmen die Vereinsmitglieder auf Zuruf mit einfacher Mehrheit am Anfang der Sitzung aus den anwesenden Mitgliedern einen/eine Protokollführer/-in. Diese/dieser protokolliert die Sitzung und unterzeichnet das Protokoll.
Wenn es die Interessen des Vereins erfordern, kann jedes Mitglied eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter MItteilung der Tagesordnung einberufen.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem gewählten Präsidenten. Er wird unterstützt durch den Vizepräsidenten, der ihn in Abwesenheit auch vertritt. Zur Vertretung nach außen hin ist der Präsident berechtigt.

§ 7 Geschäftsführung / Vorstand
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand wird für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Der Vizepräsident für die Dauer von 3 Jahren.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Aufwendungen und Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für die EUCRAS angefallen sind, werden erstattet.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für jedes einzelne europäische Land ein Beauftragter der EUCRAS für 3 Jahre gewählt wird, der in erster Linie in diesem Land gegenüber den dortigen Mitgliedern die Interessen der EUCRAS wahrnimmt. Die Mitgliederversammlung kann Referenten für die Dauer von 3 Jahren wählen für die Bereiche Technik, internationale Beziehungen und Tourismus. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass sich zu diesen Punkten Gremien zusammenschließen, die in selbst zu bestimmender Regelmäßigkeit über ihre Bereiche beraten. Diese Gremien und Referenten treten nicht nach außen auf, haben aber beratende Funktion für den Vorstand.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Welche dies sein wird, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, sollte dies nicht möglich sein, entscheidet der amtierende Vorstand.

 
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